die im Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 sowie die im § 23 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 AO bezeichneten Forderungen und - unbeschadet der Z 2 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind;die im Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 sowie die im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 AO bezeichneten Forderungen und - unbeschadet der Ziffer 2, - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind;