Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anfechtung von Unterlassungen.

Paragraph 36,

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023277

Alte Dokumentnummer

N2191429475S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P36/NOR12023277

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