Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Konkursforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß dem nahen Angehörigen die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein mußte;