Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anfechtung wegen Begünstigung.

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:
    1. Ziffer eins
      wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, es sei denn, daß diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
    3. Ziffer 3
      wenn sie zugunsten anderer als der unter Ziffer 2, genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat.

Schlagworte

Kongruente Deckung, inkongruente

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023271

Alte Dokumentnummer

N2191429469S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P30/NOR12023271

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