Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Anfechtung.
a) wegen Benachteiligungsabsicht.
§ 28.Paragraph 28,
Anfechtbar sind:
Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat;
alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;
alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinem Ehegatten- vor oder während der Ehe- oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
b) wegen Vermögensverschleuderung.
die im letzten Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.
Schlagworte
Kaufvertrag, Tauschvertrag
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118421