(3)Absatz 3,§§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen, anzuwenden.Paragraphen 69, 70, 71, 71 b, 71 d und 72 d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen, anzuwenden.