Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 269

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 269

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Insolvenzverwalterliste

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      berufliche Laufbahn;
    4. Ziffer 4
      eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. Ziffer 5
      besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. Ziffer 6
      besondere Branchenkenntnisse;
    7. Ziffer 7
      Infrastruktur
      1. Litera a
        Gesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. Litera b
        Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
      3. Litera c
        Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. Litera d
        Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. Litera e
        EDV-Insolvenzprogramm,
      6. Litera f
        Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
    8. Ziffer 8
      Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);
    9. Ziffer 9
      angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. Ziffer 10
      bei juristischen Personen
      1. Litera a
        Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. Litera b
        Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. Absatz 2,Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
  3. Absatz 3,Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. Absatz 4,Paragraph 89 j, Absatz 5, GOG ist anzuwenden.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P269/NOR40118061

Navigation im Suchergebnis