Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 261
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).
Text
Strafanzeige
§ 261.Paragraph 261,
Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn
der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oderder Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach Paragraph 72 d, die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
der Schuldner flüchtig ist oder
sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118053