Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Rekurs

Paragraph 260,
  1. Absatz eins,Die Rekursfrist beträgt 14 Tage.
  2. Absatz 2,In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in Paragraph 522, ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
  4. Absatz 4,Paragraph 521 a, ZPO ist – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Rekursentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen, wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts öffentlich bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist.
  6. Absatz 6,Ist das Rekursverfahren mehrseitig, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zuzustellen. Das Einlangen des Rekurses ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen. Die Rekursgegner können binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung beim Insolvenzgericht eine Rekursbeantwortung einbringen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P260/NOR40118052

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