Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 257

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 257

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Verständigungen

Paragraph 257,
  1. Absatz eins,Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden.
  2. Absatz 2,Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
  3. Absatz 3,Im Insolvenzverfahren von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P257/NOR40118049

Navigation im Suchergebnis