Siebenter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Erster Abschnitt
Allgemeines
Grundsatz
§ 217.Paragraph 217,
Die Bestimmungen des Vierten Teils der Insolvenzordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Vierten Teils der Insolvenzordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist.