Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 210a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

Paragraph 210 a,
  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
  2. Absatz 2,Hat der Schuldner nicht nach Absatz eins, oder nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030231

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