Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

12.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Beginn der Wirkung.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist.
  2. Absatz 2,Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (Paragraph 69, Absatz eins und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (Paragraph 3,, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.

Schlagworte

AO, BGBl. II Nr. 221/1934

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023243

Alte Dokumentnummer

N2191429441S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P2/NOR12023243

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