Bundesrecht konsolidiert

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Anfechtungsordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anfechtungsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

AnfO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Anfechtung
a) wegen Benachteilungsabsicht:

Paragraph 2,

Anfechtbar sind:

Ziffer eins Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;

2 alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;

Ziffer 3 alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten – vor oder während der Ehe – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;

b) wegen Vermögensverschleuderung

Ziffer 4 die im letzten Jahre vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.

Schlagworte

Kaufverträge, Tauschverträge

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023208

Alte Dokumentnummer

N2191417808T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P2/NOR12023208

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