Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 189
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Konkursanfechtung
§ 189.Paragraph 189,
Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118513