Kostendeckendes Vermögen
§ 183b.Paragraph 183 b,
§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen. Paragraph 71, ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.