Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 182

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2

Text

Zuständigkeit

Paragraph 182,
  1. Absatz eins,Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).
  2. Absatz 2,Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.

Schlagworte

Nichtunternehmer, BGOrgG, BGBl. Nr. 203/1985

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P182/NOR40193997

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