(1)Absatz eins,Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen.