Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rekurs

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
  2. Absatz 2,In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in Paragraph 522, ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
  4. Absatz 4,Paragraph 521 a, ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 254 Abs. 7

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40105073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P176/NOR40105073

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