Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht.
(2)Absatz 2,In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird.
(3)Absatz 3,Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
Schlagworte
Solidarschuldner
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023258
Alte Dokumentnummer
N2191429456S