Zuständigkeit.
§ 162.Paragraph 162,
Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161.Die Vorschriften des Paragraph 111, gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der Paragraphen 150 und 161,