Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung.

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Gemeinschuldners enthält.
  2. Absatz 2,Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist für die Zeit von der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme des Konkurses gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023411

Alte Dokumentnummer

N2191429609S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P160/NOR12023411

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