Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 157g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157g

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Beendigung und Einstellung

Paragraph 157 g,
  1. Absatz eins,Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 79, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Überwachung ist einzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Absatz eins, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 157 a, Absatz 2 und 3) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
    3. Ziffer 3
      wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.
  3. Absatz 3,Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (Paragraph 157 e,), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,)
  5. Absatz 5,Beruht die Einstellung auf Absatz 2, Ziffer 3,, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen ist; Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 AO sind anzuwenden. Auf die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.
  6. Absatz 6,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Schlagworte

AO, BGBl. II Nr. 221/1934

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073784

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