Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 157e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157e

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen

Paragraph 157 e,
  1. Absatz eins,Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
  4. Absatz 4,Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; Paragraph 121, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 122, sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40070490

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