Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 152a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152a

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Voraussetzungen der Bestätigung

Paragraph 152 a,
  1. Absatz eins,Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
    2. Ziffer 2
      alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
    3. Ziffer 3
      im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073779

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