Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 145a
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4,
BGBl. I Nr. 8/2006).
Text
Besonderheiten der Rechnungslegung
§ 145a.Paragraph 145 a,
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat
dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und
in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40073777