Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 145a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145a

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Besonderheiten der Rechnungslegung

Paragraph 145 a,
  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat
    1. Ziffer eins
      dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und
    2. Ziffer 2
      in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073777

Navigation im Suchergebnis