Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Mehreren Konkursgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Konkursgläubigers ein Pfandrecht besteht.
  2. Absatz 2,Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.
  3. Absatz 3,Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß Paragraph 143, Absatz 2, überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023386

Alte Dokumentnummer

N2191429584S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P144/NOR12023386

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