(3)Absatz 3,Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand.Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß Paragraph 143, Absatz 2, überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand.