Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Unbestimmte und betagte Forderungen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
(3)Absatz 3,Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
Schlagworte
Fremdwährungsforderung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118392