Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 138
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder
zum Vorschein kommendes Konkursvermögen.Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder, zum Vorschein kommendes Konkursvermögen.
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Konkursgericht vorzulegen.
(2)Absatz 2,Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.
(3)Absatz 3,Das Konkursgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint.
Schlagworte
Nachtragsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023380
Alte Dokumentnummer
N2191429578S