Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Entscheidung über den Verteilungsentwurf.

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
  2. Absatz 2,Der Verteilungsentwurf ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
  3. Absatz 3,Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
  5. Absatz 5,Beträge, deren Auszahlung von der Entscheidung über die Erinnerungen abhängig ist, sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht zu erlegen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P130/NOR40117958

Navigation im Suchergebnis