Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzrechtseinführungsgesetz § 13

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Unzulässige Bezeichnungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen „Konkurs“, „Ausgleich“, „Insolvenz“ geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12039543

Alte Dokumentnummer

N2199748367L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P13/NOR12039543

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