Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 12c

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12c

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Räumungsexekution

Paragraph 12 c,

Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis

  1. Ziffer eins
    das Unternehmen geschlossen wird,
  2. Ziffer 2
    der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist,
  3. Ziffer 3
    der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde,
  4. Ziffer 4
    dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde oder
  5. Ziffer 5
    die Forderung des Bestandgebers nach Paragraph 156 a, wieder auflebt.
Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P12c/NOR40118024

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