Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt.
  2. Absatz 2,Nur für den in Absatz eins, bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Gemeinschuldner zusteht. Paragraphen 19 und 20 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch gerichtliche Pfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
  4. Absatz 4,Aus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3 leben wieder auf, wenn
    1. Ziffer eins
      der Konkurs nach Paragraphen 139, 166, oder 167 aufgehoben wird oder
    2. Ziffer 2
      die gesicherte Forderung wieder auflebt oder
    3. Ziffer 3
      das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder
    4. Ziffer 4
      die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
  5. Absatz 5,Aus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.
  6. Absatz 6,Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Absatz eins und 3 mitzuteilen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Aussonderungsrecht, Zession, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037257

Alte Dokumentnummer

N2199332442J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P12a/NOR12037257

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