(4)Absatz 4,Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach Paragraph 124, Absatz eins, vorzugehen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.