Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 124a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Masseunzulänglichkeit

Paragraph 124 a,
  1. Absatz eins,Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Das Konkursgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Konkursmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Absatz eins, dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
  3. Absatz 3,Nach der Verwertung hat der Masseverwalter dem Konkursgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den Konkurs aufzuheben (Paragraph 166,).
  4. Absatz 4,Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach Paragraph 124, Absatz eins, vorzugehen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.

Schlagworte

Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030191

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