Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 166, aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 208, EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.
  2. Absatz 2,Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die in Paragraph 256,, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
  3. Absatz 3,Ist bei einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Konkursmasse einzubeziehen.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023253

Alte Dokumentnummer

N2191429451S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P12/NOR12023253

Navigation im Suchergebnis