Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 114b
Inkrafttretensdatum
01.05.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).
Text
Inhalt der Berichtstagsatzung
§ 114b.Paragraph 114 b,
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der Masseverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.
(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.
Schlagworte
Verwertungsverbot, Rekurs, Anfechtbarkeit, Marktlage,
Unternehmenslage
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12040951
Alte Dokumentnummer
N2199958411L