Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 114a
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Fortführung des Unternehmens
§ 114a.Paragraph 114 a,
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht.
(2)Absatz 2,Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluß festzustellen.Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 173, Absatz 5,) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluß festzustellen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, daß das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. Sie sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und den gesetzlichen Interessenvertretungen zuzustellen.
(4)Absatz 4,Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039505
Alte Dokumentnummer
N2199748327L