Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Sechster Abschnitt.

Verfügungen über das Massevermögen und, Rechnungslegung.

Geschäftsführung durch den Masseverwalter

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Gemeinschuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
  2. Absatz 2,In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Masseverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
  3. Absatz 3,Der Masseverwalter kann ein Unternehmen nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 173, Absatz 5,) zu vernehmen.
  4. Absatz 4,Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichtes die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob anstatt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners, vorteilhafter ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023356

Alte Dokumentnummer

N2191429554S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P114/NOR12023356

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