Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.
§ 113.Paragraph 113,
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.Die Bestimmungen der Paragraphen 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023355
Alte Dokumentnummer
N2191429553S