Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bestrittene Forderungen.

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (Paragraph 14, Z P. O.). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
  2. Absatz 2,Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Gehört die Sache nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.
  4. Absatz 4,Das Konkursgericht hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (Paragraphen 131,, Absatz 3, 134, Absatz 2, 167, Absatz 2) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen.
  5. Absatz 5,Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Konkursgericht in Kenntnis zu setzen, in wie weit ihre Forderungen bestritten worden sind.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Prüfungsprozeß

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023352

Alte Dokumentnummer

N2191429550S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P110/NOR12023352

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