Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Wirkung der Konkurseröffnung aufAbsonderungs- und Aussonderungsrechte.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von neunzig Tagen ab der Konkurseröffnung nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Pfandrecht, Absonderungsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023252

Alte Dokumentnummer

N2191429450S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P11/NOR12023252

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