Bundesrecht konsolidiert

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Anfechtungsordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anfechtungsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

AnfO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Anfechtungsgegner.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
  2. Absatz 2,Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, welche das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
    2. Ziffer 2
      wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
    3. Ziffer 3
      wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
  3. Absatz 3,Zur Erstreckung der Fristen nach Paragraph 9, genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023217

Alte Dokumentnummer

N2191417817T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P11/NOR12023217

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