Bundesrecht konsolidiert

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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen § 9

Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 9,

Das Waschen, Frisieren, Rasieren oder Ankleiden der Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest behafteten Personen ist verboten.

Wer sich mit dem Einsargen der Leiche einer mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest behafteten Person befaßt hat, ist als ansteckungsverdächtig anzusehen und unterliegt der sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung.

Wer nicht zeitgerecht und mit Erfolg gegen Blattern geimpft ist, darf sich mit der Besorgung der Leichen von mit Blattern behafteten Personen nicht befassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010176

Dokumentnummer

NOR12129126

Alte Dokumentnummer

N8191412132I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/263/P9/NOR12129126

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