Bundesrecht konsolidiert

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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen § 6

Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch zwei. Abschnitt.
Maßnahmen in Bezug auf Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen.

Paragraph 6,

Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen müssen, sobald der Totenbeschauer den Eintritt des Todes vorschriftsmäßig festgestellt hat, mit tunlichster Beschleunigung in mit Desinfektionsflüssigkeit getränkte Tücher gehüllt und in dicht schließende Särge (innen verdichtete Holzsärge oder gut zu verschraubende oder zu verlötende Metallsärge) gelegt werden, deren Boden mit einer reichlichen Schicht eines gut aufsaugenden Mittels (Sägespäne, Torfmull, Holzkohlenpulver usw.) bedeckt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010176

Dokumentnummer

NOR12129123

Alte Dokumentnummer

N8191412129I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/263/P6/NOR12129123

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