Bundesrecht konsolidiert

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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen § 12

Kurztitel

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 263/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1914

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 12,

Die Bestattung hat auf einem zum Sterbeort gehörigen Friedhof zu erfolgen. Die politische Bezirksbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Überführung auf einen anderen Friedhof gegen Einhaltung der gebotenen Vorsichten bewilligen.

Die Ausgrabung der Leichen von an Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest Verstorbenen kann erst ein Jahr nach dem Tode gestattet werden.

Für Ausgrabungen zum Zwecke einer gerichtlichen Leichenbeschau und Leichenöffnung gelten die Bestimmungen des Paragraph 127, der Strafprozeßordnung.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010176

Dokumentnummer

NOR12129129

Alte Dokumentnummer

N8191412135I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/263/P12/NOR12129129

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