Bundesrecht konsolidiert

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XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 9

Kurztitel

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 9.

Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der Kriegführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig anwenden.

Doch kann eine neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforderungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000018

Dokumentnummer

NOR12000375

Alte Dokumentnummer

N1191310673P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/188/A9/NOR12000375

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