Bundesrecht konsolidiert

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XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 6

Kurztitel

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 187/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 6.

Der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft, die dem feindlichen Staate angehören, werden nicht zu Kriegsgefangenen gemacht, sofern sie sich unter Bekräftigung mit einem förmlichen schriftlichen Versprechen verpflichten, während der Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit den Kriegsunternehmungen im Zusammenhange steht.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000021

Dokumentnummer

NOR12000435

Alte Dokumentnummer

N1191310704P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/187/A6/NOR12000435

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