Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
26.01.1910
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Erstes Kapitel.
Briefpostsendungen.
Artikel 1.
Die in See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Kommt es zur Beschlagnahme des Schiffes, so sind sie von dem Beschlagnehmenden möglichst unverzüglich weiterzubefördern.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockadebruches keine Anwendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen bestimmt sind oder von ihm kommen.
Schlagworte
Postsendung, Neutralität
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000021
Dokumentnummer
NOR12000425
Alte Dokumentnummer
N1191310699P