Bundesrecht konsolidiert

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XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 1

Kurztitel

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 187/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Erstes Kapitel.
Briefpostsendungen.

Artikel 1.

Die in See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Kommt es zur Beschlagnahme des Schiffes, so sind sie von dem Beschlagnehmenden möglichst unverzüglich weiterzubefördern.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockadebruches keine Anwendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen bestimmt sind oder von ihm kommen.

Schlagworte

Postsendung, Neutralität

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000021

Dokumentnummer

NOR12000425

Alte Dokumentnummer

N1191310699P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/187/A1/NOR12000425

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