Bundesrecht konsolidiert

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X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 1

Kurztitel

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 186/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1.

Die militärischen Spitalschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staate einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren Namen beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.

Diese Schiffe sind bezüglich ihres Aufenthaltes in neutralen Häfen nicht den Kriegsschiffen gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000031

Dokumentnummer

NOR12000614

Alte Dokumentnummer

N1191319530R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/186/A1/NOR12000614

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