Bundesrecht konsolidiert

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IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 5

Kurztitel

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 185/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Zweites Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 5.

Bei der Beschießung durch Seestreitkräfte sollen von dem Befehlshaber alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke oder Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.

Pflicht der Einwohner ist es, diese Denkmäler, Gebäude oder Sammelplätze durch sichtbare Zeichen kenntlich zu machen, die aus großen und steifen rechteckigen Flächen bestehen und diagonal in zwei Dreiecke, das obere von schwarzer, das untere von weißer Farbe, geteilt sein sollen.

Schlagworte

Spital, Lazarett

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000013

Dokumentnummer

NOR12000214

Alte Dokumentnummer

N1191310571Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/185/A5/NOR12000214

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